Gemäß Art. 167 Mehrwertsteuerrichtlinie (MwstSyst-RL) entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Art, 63 MwstSyst-RL regelt, dass dieser Anspruch dann entsteht, wenn die betreffende Lieferung bewirkt bzw. die betreffende Dienstleistung ausgeführt wird. Zusätzlich ist für einen Vorsteuerabzug noch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung notwendig.