Durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird bestätigt, dass die Angabe des Liefer- oder Leistungszeitraumes ein verpflichtendes Rechnungsmerkmal darstellt und dessen Fehlen eine formal mangelhafte Rechnung begründet.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Finanzstrafgesetz) wird in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, was zur Folge hat, dass hinsichtlich jedes Voranmeldungszeitraumes (unabhängig von der Höhe des hinterzogenen Betrages) eine selbstständige Tat vorliegt.
Aus diesem Grund muss sich ein Schuldspruch gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG stets auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum beziehen und für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum eine Abgabenverkürzung festgestellt werden, sodass eine pauschale Nennung der jährlich verkürzten Umsatzsteuer nicht ausreicht.
OGH vom 11.02.2026, 13 Os 117/25t
Der finanzstrafrechtliche Tatbestand des § 39 Abs 2 lit a FinStrG (Abgabenbetrug) stellt ausdrücklich das „Verwenden falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten, etc… „ unter Strafe.
Aus diesem Grund ist es im Sinne des § 39 Abs 2 lit a FinStrG nicht von Bedeutung, wer die gegenständliche Scheinrechnung erstellt hat, sondern ist es vielmehr von Bedeutung, wer diese verwendet hat, um eine Abgabenhinterziehung zu begehen.
OGH vom 11.02.2026 13 Os 117/25t