Ersteller von Scheinrechnungen

Der finanzstrafrechtliche Tatbestand des § 39 Abs 2 lit a FinStrG (Abgabenbetrug) stellt ausdrücklich das „Verwenden falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten, etc… „ unter Strafe.

Aus diesem Grund ist es im Sinne des § 39 Abs 2 lit a FinStrG nicht von Bedeutung, wer die gegenständliche Scheinrechnung erstellt hat, sondern ist es vielmehr von Bedeutung, wer diese verwendet hat, um eine Abgabenhinterziehung zu begehen.

OGH vom 11.02.2026 13 Os 117/25t