Feststellungsmangel im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerverkürzung

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Finanzstrafgesetz) wird in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, was zur Folge hat, dass hinsichtlich jedes Voranmeldungszeitraumes (unabhängig von der Höhe des hinterzogenen Betrages) eine selbstständige Tat vorliegt.

 

Aus diesem Grund muss sich ein Schuldspruch gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG stets auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum beziehen und für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum eine Abgabenverkürzung festgestellt werden, sodass eine pauschale Nennung der jährlich verkürzten Umsatzsteuer nicht ausreicht.

 

 

OGH vom 11.02.2026, 13 Os 117/25t