Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ-, KommSt-frei).
Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu EUR 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (EUR 1.000,00) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG 1988 erfolgt. (z.B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Der abgabenfreie Maximalbetrag (EUR 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für die Teuerungsprämie und die Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG 1988.
Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Kalenderjahr 2023 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln. (§ 124 b Z. 408 EStG 1988)
Da die Teuerungsprämie verglichen mit der Gewinnbeteiligung abgabenrechtlich günstiger ist (in allen Bereichen abgabenfrei und nicht bloß in der Lohnsteuer, keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT, außerdem ist bis zu EUR 2.000,00 kein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich), könnte es günstiger sein, die Gewinnbeteiligungsregelung (§ 3 Abs. Z. 35 EStG 1988) für das Kalenderjahr 2023 außer Acht zu lassen.
Die Teuerungsprämie kann unabhängig vom Beschäftigungsausmaß (geringfügige Beschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung) an die Mitarbeiter ausbezahlt werden und ist nicht zu aliquotieren.
Der zusätzliche Betrag von EUR 1.000,00 (Differenz zwischen EUR 3.000,00 und EUR 2.000,00) kann auch aufgrund innerbetrieblicher für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen gewährt werden.
Die Gruppenbildungskriterien dürfen nicht willkürlich, d.h. nach persönlichen Vorlieben oder Nahebeziehungen gewählt werden, sondern bedarf es objektiver Kriterien (zB. Zugehörigkeitsdauer zur Unternehmung, Funktion in der Unternehmung, Aufgabengebiet in der Unternehmung etc.).