Keine unvorhersehbaren oder unabwendbaren Hindernisse, die einen gesetzeskonformen Grund für die nicht fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses darstellen können, sind z.B. die Unauffindbarkeit von Buchhaltungsunterlagen, Abgabenprüfungen, fehlende Feststellungsbeschlüsse, Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsführern, Abklärung vertraglicher Aspekte etc.
Der oder die Geschäftsführer müssen nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses zu gewährleisten.
Die fristgerechte Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses stellt eine gesetzeskonforme Offenlegung eines Jahresabschlusses beim zuständigen Firmenbuchgericht dar.
OGH 15.03.2021, 6Ob 261/20f, 6Ob 262/20b