Da aber davon ausgegangen werden kann, dass dieses Gesetz beschlossen wird und sohin am 01.11.2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird, bieten wir Ihnen eine kurze Übersicht über die Grundzüge dieser neuen Gesellschaftsform.
Die Flexible Kapitalgesellschaft ist als Mischform zwischen Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) konzipiert, bildet aber eine eigene unabhängige Form einer Kapitalgesellschaft.
Das Mindeststammkapital der Flexiblen Kapitalgesellschaft soll EUR 10.000,00 betragen, wobei die Mindesteinlage pro Gesellschafter mindestens EUR 1,00 (GmbH: EUR 70,00 pro Gesellschafter) betragen soll und vom Stammkapital bei Gründung mindestens ein Viertel der Stammeinlage (GmbH: mindestens die Hälfte der Stammeinlage) eingezahlt werden muss.
In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass mit dem GesRÄG 2023 auch das Mindeststammkapital der GmbH von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 gesenkt werden soll, womit die Gründungsprivilegierung bei der GmbH sohin obsolet wird.
Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft soll auch die Möglichkeit einer neuartigen Beteiligung für Mitarbeiter in Form von sogenannten „Unternehmenswertanteilen“ geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmenswertanteile aber nicht nur an Mitarbeiter, sondern generell ausgegeben werden können.
Der Mindestnennbetrag eines Unternehmenswertanteiles beträgt EUR 0,01 und dürfen Unternehmenswertanteile in der Höhe von weniger als 25,00 % des Stammkapitals ausgegeben werden.
Unternehmenswertanteile sind sofort in voller Höhe zu leisten und gewähren dem Inhaber kein Stimmrecht in der Generalversammlung, sondern ausschließlich eine Beteiligung am Unternehmensgewinn.
Sobald das GesRÄG 2023 vom Nationalrat beschlossen wird und in Kraft tritt, werden wir Sie über alle Einzelheiten dieser neuen Gesellschaftsform informieren.