Verfügt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über mehrere Geschäftsführer, sollte jedenfalls eine schriftliche Ressortaufteilung (Geschäftsordnung) vorliegen.
Auch bei Vorliegen einer schriftlichen Ressortaufteilung besteht für alle Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung.
Zur Vermeidung von Haftungen sollte jedenfalls festgelegt werden, welcher Geschäftsführer die abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft zu erfüllen hat und wer gemäß § 9 Abs. 2 Fall 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird.
Die Ressortaufteilung unter den Geschäftsführern kann von den Geschäftsführern nur einstimmig beschlossen werden.
Geschäftsführer dürfen zwar grundsätzlich auf die fachliche Kompetenz ihrer Geschäftsführerkollegen vertrauen, sind aber zur Vermeidung von Haftungen verpflichtet zu kontrollieren, ob der für die abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Belange zuständige Geschäftsführer seinen Verpflichtungen entspricht und dafür Sorge trägt, dass die Abgaben – und Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht ermittelt und bezahlt werden.
VwGH 6.7.2006, 2006/15/0032, VwGH 4.10.2001, 99/08/0120
BFG 9.5.2019, RV/7400093/2015, BFG 3.8.2017, RV/3100538/2013