Wird in der Begründung eines Wiederaufnahmebescheides auf eine Textziffer des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen, unter der nur die steuerlichen Auswirkungen dargestellt sind und nicht jene Feststellungen, welche die Grundlage der Wiederaufnahme des Verfahrens sind, liegt ein nicht sanierbarer Begründungsmangel des Wiederaufnahmebescheides vor.
Ein derartiger Wiederaufnahmebescheid ist rechtswidrig.
BFG 23.01.2020, RV/7101905/2018