Erkrankt oder verunfallt ein Dienstnehmer während des Urlaubs, so wird der Urlaub nur dann unterbrochen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung oder unfallsbedingte Abwesenheit länger als 3 Tage andauert.
Kürzere Erkrankungszeiten oder Fehlzeiten aufgrund eines erlittenen Unfalles unterbrechen den Urlaub nicht.
Erkrankt oder verunfallt ein Dienstnehmer während des Urlaubs, so wird der Urlaub nur dann unterbrochen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung oder unfallsbedingte Abwesenheit länger als 3 Tage andauert.
Kürzere Erkrankungszeiten oder Fehlzeiten aufgrund eines erlittenen Unfalles unterbrechen den Urlaub nicht.