Die Begünstigung der degressiven Abschreibung unterliegt keiner zeitlichen Befristung und ist daher Dauerrecht.
Die degressive Abschreibung darf für nach dem 30.06.2020 hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Die Herstellung ist auf den Zeitpunkt der Fertigstellung abzustellen, d.h. die degressive Abschreibung kann auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden deren Herstellung vor dem 30.06.2020 begonnen wurde, deren Fertigstellung aber erst nach dem 30.06.2020 erfolgte. Zu beachten ist, dass für den Beginn der Abschreibung der Zeitpunkt der Inbetriebnahme relevant ist. Wird daher ein Wirtschaftsgut vor dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt, aber erst nach dem 30.06.2020 in Betrieb genommen ist eine degressive Abschreibung nicht möglich.
Der Abschreibungssatz ist frei wählbar, darf aber maximal 30,00 % betragen und ist unveränderlich. D.h. der gewählte Prozentsatz ist beizubehalten.
Die degressive Abschreibung ist bei erstmaliger Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes anzuwenden, d.h. ein Wechsel von der linearen Abschreibung zur degressiven Abschreibung ist unzulässig. Bei der degressiven Abschreibung ist ebenfalls die Halbjahresregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 anzuwenden.
Die degressive Abschreibung kann im Bereich der außerbetrieblichen und im Bereich der betrieblichen Einkünfte angewendet werden und gilt für sogenannte Bilanzierer, Einnahmen – Ausgabenrechner und Überschussrechner.
Die degressive Abschreibung ist grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme jener im § 7 Abs. 1 a Z 1 lit. a EStG 1988 angeführten Wirtschaftsgüter möglich. Ausgenommen sind:
Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Energieerzeugungsanlagen soweit diese mit fossiler Energie betrieben werden
Tank – und Zapfanlagen für Treib – und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft – Brennstoffe dienen.
Für Lastkraftfahrzeuge (LKW) und reine Elektro PKW ist die Vornahme einer degressiven Abschreibung aber möglich.
Gebäude sind von der degressiven Abschreibung grundsätzlich ausgeschlossen, gibt es aber für Gebäude die Sonderregelung der beschleunigten Gebäudeabschreibung.
Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann gemäß § 124 b Z 357 EStG 1988 die beschleunigte Abschreibung angewendet werden. Auch die beschleunigte Gebäudeabschreibung gilt grundsätzlich unbefristet und stellt Dauerrecht dar. Die beschleunigte Abschreibung sieht vor, dass im ersten Jahr der Inbetriebnahme des Gebäudes, das höchstens Dreifache und im zweiten Jahr höchstens das Zweifache des regulären Abschreibungssatzes abgeschrieben werden darf. Ab dem dritten Jahr kommen die regulären Abschreibungssätze zur Anwendung.