Formal unvollständige Rechnungen z.B. aufgrund des Fehlens der UID-Nummer oder eines anderen Rechnungsmerkmales berechtigen nur dann Ex tunc (rückwirkend) zum Vorsteuerabzug im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung, wenn der Antragsteller/Vorsteuerabzugsberechtigte noch vor dem Ausfertigen des endgültigen Umsatzsteuerbescheides eine berichtigte gesetzeskonforme Rechnung der Finanzbehörde vorlegt.
(VwGH 01.06.2017, Ro 215/15/0039)