Entscheidend ist, dass der abgabenfestsetzenden Stelle (im konkreten Fall das zuständige Team der Betriebsveranlagung) alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren.
Im gegenständlichen Fall wurde von der steuerlichen Vertretung die Einkommensteuererklärung 2016 am 02.10.2017 elektronisch eingereicht und sämtliche die Einkommensteuererklärung 2016 betreffenden Umstände dem Finanzamt Österreich in einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 2016 am 29.09.2017 per Post vollständig offengelegt.
Dieses Begleitschreiben wurde jedoch erst am 06.10.2017 in der Einlaufstelle des Finanzamtes Österreich eingescannt und von einem Mitarbeiter des für die betriebliche Veranlagung zuständigen Teams irrtümlich zur Einkommensteuervorauszahlung 2018 zugeordnet. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde am 05.10.2017 – sohin vor dem Einscannen des Begleitschreibens – erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beurteilt das Einscannen des Begleitschreibens nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides nicht als Fehlverhalten des Finanzamtes Österreich und hat im gegenständlichen Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen.
Argumentiert wurde dies damit, dass das gegenständliche Begleitschreiben mit Einlangen bei der Einlaufstelle des Finanzamtes Österreich nicht in dessen Sphäre getreten ist.
Vielmehr ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer Wiederaufnahme die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Begleitschreibens durch das zuständige Team der Betriebsveranlagung maßgebend.
VwGH 17.05.2023, Ro 2023/13/0008
Auf der Grundlage dieses VwGH-Erkenntnisses werden dem Finanzamt Österreich Begleitschreiben und Jahresabschlüsse durch unsere Gesellschaft ab sofort nur mehr im FinanzOnline-System offengelegt.