Stellt ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Rückzahlung eines zu Recht bestehenden Steuerguthabens, hat die Finanzbehörde das Steuerguthaben entweder zeitnah zurückzuzahlen oder einen rechtsmittelfähigen, mit gesetzeskonformer Begründung versehenen Bescheid auszufertigen, mit dem sie die Rückzahlung ablehnt.
Zahlt die Finanzbehörde das Guthaben nicht zurück und fertigt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen die Rückzahlung abweisenden Bescheid aus, kommt es gemäß § 284 Abs. 3 BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht (BFG).
Das Unterlassen der Ausfertigung eines die Rückzahlung abweisenden Bescheides durch die Behörde ist einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO zugänglich und hat dies der Verwaltungsgerichthof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 25.06.2020 ausdrücklich bestätigt.
Das Unterlassen einer Handlung (keine Ausfertigung eines abweisenden Bescheides) bedingt jedenfalls Säumnis und hat das Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 284 Abs. 2 BAO der Finanzbehörde in diesem Fall aufzutragen, die Rückzahlung des Guthaben zu veranlassen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen, mit dem begründet wird, warum die beantragte Rückzahlung des Steuerguthabens von der Finanzbehörde verweigert wird.
VwGH Ro 2019/15/0001-3 vom 25.06.2020