Verbleibt bei einer eingetragenen Personengesellschaft nur noch ein Gesellschafter, erlischt gemäß § 142 UGB (Unternehmensgesetzbuch) die Gesellschaft ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Sind im Gesellschaftsvermögen Grundstücke vorhanden, werden damit Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) verwirklicht.
Bisher hat der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) die Rechtsansicht vertreten, dass im Falle einer Anwachsung gemäß § 142 UGB vorhandene Grundstücke durch den verbleibenden Gesellschafter vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter (und nicht von der Gesellschaft) erworben werden.
Diese Rechtsansicht hatte zur Folge, dass es beim Erwerb durch Anwachsung gemäß § 142 UGB aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen zwischen dem verbleibenden und dem zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter oder durch Erwerb von Todes wegen (Erbanfall) zu einer Steuerbegünstigung oder sogar zu einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer kam.
Im neuesten Erkenntnis des VwGH ist dieser von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen und erfolgt der Erwerb durch Anwachsung gemäß § 142 UGB nunmehr direkt aus dem (ehemaligen) Gesellschaftsvermögen, sodass Umstände wie Verwandtschaftsverhältnisse oder Erbanfall in Zukunft für die Berechnung der Grunderwerbsteuer irrelevant sind.
VwGH 04.05.2023, Ro 2020/16/0013