Art. 62 Abs. 2, 63 und 64 Abs. 1 RL 2006/112/EG sind bei Abonnementverträgen über Beratungsdienstleistungen z.B. im Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbereich in deren Rahmen der leistende Unternehmer dem Auftraggeber (Abonnement) für die Dauer des Abonnementvertrages Beratungsdienstleistungen grundsätzlich zur Verfügung stellt so zu interpretieren, dass der Steuertatbestand und der dazugehörige Steueranspruch mit Ablauf jenes Zeitraumes eintreten, für den die Zahlung vereinbart wurde.
Es kommt nicht darauf an wie oft der Auftraggeber (Abonnent) die Dienste des leistenden Unternehmers tatsächlich in Anspruch genommen hat.
(EuGH 03.09.2015, Asparuhovo, C-463/14)