Stundungszinsen
Für Zahlungserleichterungen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden, sind für den Zeitraum 15.03.2020 bis 30.06.2021 gemäß § 323 c Abs. 13 und 14 BAO in der Fassung des zweiten COVID-19-StMG, keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2024 betragen die Stundungszinsen 2,00 % über den jeweiligen Basiszinssatz, daraus folgt, dass die Stundungszinsen derzeit 1,38 % betragen.
Stundungen
Stundungen, die nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden, bleiben bis zum 30.06.2021 aufrecht.
Stundungen, die zwischen dem 01.10.2020 und 31.05.2021 beantragt werden, sind für den Zeitraum bis 30.06.2021 zwingend zu bewilligen.
Ratenzahlungen
Bis 30.06.2021 können gemäß § 323 e Abs. 2 BAO Ratenzahlungsanträge gemäß dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell eingebracht werden (siehe auch N & N informiert für Jänner 2021).
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gemäß § 323 e Abs. 2 BAO dient dazu, bis zum 30.06.2021 gestundete Abgaben bis zum 30.09.2022 abzubauen. Es müssen keine gleich hohen Raten beantragt werden, die Höhe der beantragten Raten muss aber angemessen sein. Der hiefür notwendige Antrag kann in der Zeit ab 10.06.2021 bis spätestens 30.06.2021 beim Finanzamt Österreich (FAÖ) oder beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) eingebracht werden.
Bis zum 31.08.2022 können gemäß § 323 e Abs. 3 BAO Ratenzahlungsanträge gemäß dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell für jene Beträge eingebracht werden, wenn die für die Phase 1 bewilligten Ratenzahlungen nicht bis 30.09.2022 getilgt werden können.
Voraussetzung hiefür ist, dass in Phase 1 zumindest 40,00 % des Abgabenrückstandes getilgt wurden und in der Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist. Terminverlust wäre dann eingetreten, wenn die in Phase 1 genehmigten Raten nicht jeweils pünktlich und/oder zur Gänze und/oder die in Phase 1 fällig gewordenen anderen Abgaben (unabhängig von den Raten) ebenfalls nicht jeweils pünktlich und/oder zur Gänze bezahlt wurden.
Für den verbleibenden Rückstand (nach Phase 1) können Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2024 beantragt werden. Die bis zum 30.06.2024 fällig werdenden Abgaben sind jeweils pünktlich und/oder zur Gänze zu bezahlen, da sonst Terminverlust eintritt und der gesamte zum Zeitpunkt des Terminverlustes aushaftende Abgabenrückstand sofort fällig gestellt wird.