Zahlt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von ihm veruntreutes Geld wieder zurück, stellt die Rückzahlung des veruntreuten Betrages beim Arbeitnehmer Werbungskosten und damit gegebenenfalls negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar, dies aber nur dann, wenn zuvor das vom Arbeitnehmer veruntreute Geld bei ihm als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich erfasst wurde.
VwGH 20.10.2019, Ra 2018/15/0014