A 1 Bestätigungen sind Bestätigungen des Sozialversicherungsträgers mit welchem dem Beitragspflichtigen bestätigt oder bescheinigt wird, dass er in Österreich dem Sozialversicherungsrecht unterliegt. (Sozialversicherungspflicht in Österreich!)
Ab dem 01.01.2019 ist für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren ein elektronisches Verfahren (Ablauf) zwingend vorgesehen.
A 1 Bescheinigungen benötigen insbesondere Personen (Mitarbeiter von Unternehmungen) die im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen entweder Dienstreisen in das europäische Ausland machen müssen und/oder von ihrem Arbeitgeber in das Ausland zur Ausübung ihrer Tätigkeit entsendet werden.
Der betroffene Dienstnehmer hat im Rahmen von Kontrollen durch ausländische Behörden im Ausland die A 1 Bescheinigung vorzulegen um mit dieser nachzuweisen, dass er in Österreich sozialversicherungspflichtig ist. Das „Nichtmitführen“ der benötigten A 1 Bescheinigung kann von den ausländischen Behörden mit empfindlichen Strafen (je nach Land unterschiedlich) geahndet werden, wobei je Anlassfall und je Dienstnehmer gestraft wird.
Die maschinelle/elektronische Anforderung von A 1 Bescheinigungen kommt bei
· grenzüberschreitenden Einsätzen von Beschäftigten
· Entsendungen/Dienstreisen bis zu 24 Monaten
· Ausnahmevereinbarungen (Vereinbarungen nach Art. 16 VO EG 883/2004)
verpflichtend zur Anwendung.
Liegt eine A 1 Bescheinigung nicht vor so kann es zu folgenden Problemstellungen kommen:
· Probleme beim Betreten des Arbeitsplatzes im Ausland (zB: kann der Zutritt zur Baustelle oder zum Firmengelände verweigert werden)
· Empfindliche Strafen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zB: Frankreich, Griechenland, Kroatien)
· Zahlungspflichten für (zusätzliche) Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften des Gaststaates
· Streitigkeiten zwischen den ausländischen und inländischen Versicherungsträgern über die Leistungsverpflichtung nach Eintritt eines Schadensfalles zB: bei einem Arbeits- oder Wegunfall
Gerne ist unsere Gesellschaft bereit für Sie die erforderlichen elektronischen Anträge nach gesonderter Auftragserteilung einzubringen.