Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) besteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Dienstgeberbeitrages, wenn gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein Dienstverhältnis vorliegt.
Dies gilt auch im Zusammenhang mit dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, da § 122 Abs. 7 und Abs. 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1988 ebenfalls auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweist.
Es ist nicht von Bedeutung, ob das Dienstverhältnis aus der Sicht des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als freies Dienstverhältnis eingestuft wird.
Daraus folgt, dass für freie Dienstverhältnisse eine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen und im Anlassfall (d.h. der Dienstgeber ist Mitglied der Wirtschaftskammer) zur Entrichtung der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag besteht.
VwGH 17.01.2023, Ra 2021/13/0097