Unternehmer sind ab 01.01.2020 verpflichtet Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung auf elektronischem Wege in Empfang zu nehmen. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) sind von dieser Verpflichtung befreit.
Aus gegebenem Anlass hat sich der Unternehmer für die elektronische Zustellung registrieren zu lassen.
Ab 01.01.2020 hat die Registrierung direkt im Unternehmer-Service-Portal (USP) (www.usp.gv.at), zu erfolgen.
Bei der Registrierung wird unterschieden, ob ein Unternehmen Finanz-Online-Teilnehmer ist und im Finanz-Online-System eine Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung gemäß § 97 BAO hinterlegt hat, oder zwar Finanz-Online-Teilnehmer ist, aber auf die elektronische Zustellung gemäß § 97 BAO verzichtete bzw. keine Mail-Adresse hinterlegte.
Im ersten Fall wird die Mail-Adresse, soweit diese bereits vor dem 01.12.2019 im Finanz-Online-System hinterlegt war, automatisch in das Unternehmer-Service-Portal (USP) transferiert.
Im zweiten Fall kann man im Unternehmer-Service-Portal (USP) die Mail-Adresse direkt seit 01.12.2019 anlegen. Auf diesen Umstand wird ausdrücklich hingewiesen.
Es wird empfohlen fristgerecht die entsprechenden erforderlichen Veranlassungen für die Teilnahme am verpflichtenden Empfang von behördlichen Schriftstücken zu treffen.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Nachteile, die daraus resultieren sollten, dass eine behördliche Zustellung deshalb nicht möglich ist, weil der Unternehmer keinen elektronischen „Postkasten“ hat, zu Lasten des Unternehmers gehen.