Gibt der Steuerpflichtige keine Verzichtserklärung ab und fertigt die Abgabenbehörde einen Einkommensteuerbescheid aus, dem kein Antrag zugrunde liegt (antragslose Arbeitnehmerveranlagung) so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen, ohne diese Beschwerde begründen zu müssen.
In diesem Falle wird von der Abgabenbehörde der Bescheid aufgehoben, von ihr aber keine weiteren Veranlassungen getroffen. Dies bedeutet, der Steuerpflichtige hat innerhalb von 5 Jahren eine Arbeitnehmerveranlagungserklärung abzugeben. Tut er dies nicht tritt Verjährung ein und es wird für das gegenständliche Kalenderjahr keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
Es wird daher empfohlen eine Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid aus einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung richtet, zu begründen und zu beantragen, welche Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. die Steuerbemessungsgrundlage mindernd berücksichtigt werden sollen.
In diesem Falle wird der auf einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung basierende Bescheid aufgehoben und ein Bescheid, dem nunmehr ein konkreter Antrag gemäß Arbeitnehmerveranlagungserklärung zugrunde liegt, ausgefertigt.
§ 41 EStG 1988 (RZ 912 e und 912 i) LStR 2002