Gemäß Artikel 21 Abs 3 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt) haben Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats, in dem sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, in der sie die im Abs 6 des Artikel 21 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt) angeführten Angaben bekannt geben müssen.
Achtung! Seit 01.01.2020 sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder steuerpflichtige sonstige Leistungen nur dann steuerfrei, wenn das liefernde und/oder leistende Unternehmen die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung fristgerecht vorgenommen hat.
Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige Zusammenfassende Meldung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung und/oder sonstige Leistung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung und/oder sonstige Leistung nur steuerfrei, wenn das liefernde und/oder leistende Unternehmen seine Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt (siehe Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) Randzahl (Rz) 3994 und 4203).
Die Textpassage „zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet“ bedeutet, dass es im Ermessen der Behörde liegt die Begründung als hinreichend oder als nicht hinreichend zu beurteilen.
Aus diesem Grunde wird zur Vermeidung steuerlicher Nachteile (Versagung der Steuerfreiheit und demzufolge Umsatzsteuerzahlung) dringend empfohlen die Zusammenfassenden Meldungen fristgerecht bei der Finanzbehörde einzureichen.
Da der Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder steuerpflichtigen sonstigen Leistungen den Fristenlauf auslöst und nicht die Fakturierung derselben, ist zu beachten, dass Rechnungen, die mit einem Datum des Folgemonats versehen sind, aber deren Abrechnungsgegenstand eine innergemeinschaftliche Warenlieferung oder steuerpflichtige sonstige Leistung des Vormonats betrifft, den Buchhaltungsunterlagen jenes Monats beizulegen sind, in dem die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder steuerpflichtigen sonstigen Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden.
Zur Vermeidung von erhöhten Verwaltungsaufwendungen empfehlen wir die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder steuerpflichtigen sonstigen Leistungen am Ende jenes Kalendermonats abzurechnen, in dem diese tatsächlich ausgeführt wurden.