Veräußert der kapitalistische Mitunternehmer z.B. der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, der selbst keine Erwerbstätigkeit in der Kommanditgesellschaft ausübt, seine kapitalistischen Mitunternehmeranteile gleichzeitig mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit der Kommanditgesellschaft, so steht dem Kommanditisten (kapitalistischen Mitunternehmer) gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 keine Hälftesteuersatzbegünstigung im Zusammenhang mit seiner Mitunternehmeranteilsveräußerung zu.
Veräußert der kapitalistische Mitunternehmer z.B. der Kommanditist einer
Kommanditgesellschaft, der selbst keine Erwerbstätigkeit in der Kommanditgesellschaft
ausübt, seine kapitalistischen Mitunternehmeranteile gleichzeitig mit der Einstellung der
Erwerbstätigkeit der Kommanditgesellschaft, so steht dem Kommanditisten (kapitalistischen Mitunternehmer) gemäß § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 keine Hälftesteuersatzbegünstigung im Zusammenhang mit seiner Mitunternehmeranteilsveräußerung zu.
Dies deshalb, da die Hälftesteuersatzbegünstigung als Bedingung die Beendigung einer
Erwerbstätigkeit voraussetzt, die der kapitalistische Mitunternehmer mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
(VwGH 20.10.2016, Ro 2014/14/0032)