Werden die Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die zuvor von einer GmbH Anlagevermögen angemietet hat, in die das Anlagevermögen vermietende GmbH eingebracht, so ändert sich die organisatorische Struktur, die Struktur auf der Gesellschafterebene und der Unternehmensgegenstand bei der GmbH so wesentlich, dass ein Mantelkauf vorliegt und die bei der GmbH existenten Verlustvorträge verloren gehen.
Werden die Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die zuvor von einer GmbH Anlagevermögen angemietet hat, in die das Anlagevermögen vermietende GmbH eingebracht, so ändert sich die organisatorische Struktur, die Struktur auf der Gesellschafterebene und der Unternehmensgegenstand bei der GmbH so wesentlich, dass ein Mantelkauf vorliegt und die bei der GmbH existenten Verlustvorträge verloren gehen.
VwGH vom 20.10.2021, Ro 2021/13/0007