Ab dem 01.01.2022 beträgt der Gewinnfreibetrag wie folgt:
für die ersten EUR 30.000,00 der Bemessungsgrundlage 15,00 %
für die nächsten EUR 145.000,00 der Bemessungsgrundlage 13,00 %
für die nächsten EUR 175.000,00 der Bemessungsgrundlage 7,00 %
für die nächsten EUR 230.000,00 der Bemessungsgrundlag 4,50 %,
insgesamt somit höchstens EUR 45.950,00 im Veranlagungsjahr.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 30.000,00 steht der Gewinnfreibetrag einer natürlichen Person bei der Gewinnermittlung ihres Betriebes in der Höhe von EUR 4.500,00 (EUR 30.000,00 x 15,00 %), dies ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von EUR 30.000,00, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gedeckt ist.
Welche Wirtschaftsgüter gewinnfreibetragstauglich sind oder nicht ist den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EStG 1988 zu entnehmen.