Werden Dokumente elektronisch zugestellt, so gelten diese dann als zugestellt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. (§ 98 Abs 2 Bundesabgabenordnung BAO)
Werden Dokumente mittels FinanzOnline zugestellt, so gilt das Dokument mit Einstellen in die Databox als zugestellt. (VwGH vom 26.01.2023, Ra 2022/16/0112)
Wird nun der ersetzende (neue) Sachbescheid vor dem dazugehörigen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO in die Databox eingestellt, sind beide Bescheide rechtswidrig und daher aufzuheben.
Dies deshalb, da der neue Sachbescheid den alten Sachbescheid rechtswidrig aus dem Rechtsbestand entfernt und der Aufhebungsbescheid gegen einen nicht mehr existenten Bescheid (alter Sachbescheid) gerichtet ist.