Übt der Arbeitnehmer diese Option aus, kommt ein neuer Arbeitsvertrag und damit ein neues Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen zustande. Das Arbeitsverhältnis wird also in diesem Sinne „wieder begründet“. (OGH 30.05.2012, 8 ObA 27/12x)
Bei einer fehlenden gegenteiligen Vereinbarung ist ein Arbeitnehmer, der die Option aus einer Wiedereinstellungszusage ausgeübt hat und ein neues Dienstverhältnis zum Arbeitgeber zu den vorherigen Bedingungen begründet hat, an eine im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthaltenen Konkurrenzklausel gebunden.
OGH 16.05.2024, 9 ObA 23/24h