Waren Informationen über die nach einem Gesellschafterwechsel erfolgte Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur einer GmbH bei einer früheren Außenprüfung nur den Organen der Betriebsprüfung zugekommen, so können solche Informationen aus der Sicht des Veranlagungsreferates des Finanzamtes für ein Folgejahr neu hervorkommen und die Wiederaufnahme wegen Vorliegen eines Mantelkaufs iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG rechtfertigen.
VwGH vom 27.01.2026, Ra 2023/15/0118