Werbungskosten – Privatnutzung eines Laptops

Aufwendungen oder Ausgaben für Arbeitsmittel (wie im gegenständlichen Fall eines Laptops) sind nicht bereits dann von einem Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit einer privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht.

Es ist vielmehr die tatsächliche private Nutzung des Arbeitsmittels ausschlaggebend, welche vom Finanzamt festzustellen ist. Der Steuerpflichtige hat für die Feststellung des Ausmaßes der Privatnutzung entsprechende Nachweise zu erbringen.

 

VwGH vom 30.01.2025, Ra 2023/15/0073