Es ist vielmehr die tatsächliche private Nutzung des Arbeitsmittels ausschlaggebend, welche vom Finanzamt festzustellen ist. Der Steuerpflichtige hat für die Feststellung des Ausmaßes der Privatnutzung entsprechende Nachweise zu erbringen.
VwGH vom 30.01.2025, Ra 2023/15/0073