Tritt der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Wiedereinstellungszusage die Arbeit beim Arbeitgeber wieder an, ist er an alle Vereinbarungen des ursprünglichen Dienstvertrages gebunden. Dies gilt auch für eine Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Falle eines Verstoßes.
OGH vom 16.05.2024, 9 ObA 23/24h