Vorübergehender Steuervorteil genügt für Abgabenhinterziehung

Im gegenständlichen Fall nutzte eine Rechtsanwältin ein Gebäude sowohl als ihren Wohnsitz als auch als ihren Kanzleisitz, wobei der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes (Kanzleisitz) nur 30,44 % des gesamten Gebäudes ausmachte.

 

Im Rahmen einer Sanierung des Gebäudes machte die Rechtsanwältin 100,00 % der Umsatzsteuer der Rechnungen im Zusammenhang mit der Sanierung als Vorsteuer im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend. Eine Korrektur der Vorsteuerbeträge (Privatanteil) wollte die Rechtsanwältin im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung durchführen. Vor Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte jedoch durch das Finanzamt Österreich eine sogenannte Umsatzsteuersonderprüfung für jene Monate, in denen Vorsteuerbeträge für die Sanierung des Gebäudes vollständig geltend gemacht wurden.

 

Im Rahmen dieser Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass 69,56 % der aus der Sanierung des Gebäudes resultierenden Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht wurden und wurde die Rechtsanwältin durch den Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 lit d Finanzstrafegesetz (FinStrG) schuldig gesprochen.

 

Im Rahmen der erhobenen Beschwerde machte die Rechtsanwältin geltend, dass der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nicht verwirklicht wurde, da die betreffenden Vorsteuerbeträge nur vorübergehend geltend gemacht wurden und eine Korrektur in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte, welche in der Zwischenzeit bereits beim Finanzamt Österreich eingereicht wurde.

 

Der Instanzenzug der gegenständlichen Beschwerde führte bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und hat dieser im gegenständlichen Erkenntnis ausgesprochen, dass es für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung genügt, wenn durch unterjährige zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge ein auch nur bloß vorübergehender Steuervorteil lukriert wird.

 

VwGH vom 24.03.2025, Ra 2025/16/0055