Verweigerung der Bucheinsicht

Gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs 2 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind jedem einzelnen Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses Abschriften desselben zu übermitteln und Einsicht in die Bücher zu gewähren.

 

Wird dieses Recht von der Geschäftsführung verweigert, so rechtfertigt die Verweigerung der Einsicht eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses.

OGH vom 24.02.2026, 6 Ob 206/25z