Im gegenständlichen Fall war die Verkäuferin mehrerer Grundstücke gleichzeitig Gesellschafterin jener GmbH, welche die zuvor genannten Grundstücke käuflich erworben hat.
Der für die Grundstücke angesetzte Kaufpreis lag unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) dieser Grundstücke, weshalb die Übertragung der Grundstücke als Tausch gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 zu qualifizieren ist.
Dies hat zur Folge, dass für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer bei der Verkäuferin nicht der zu niedrig angesetzte Kaufpreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) der veräußerten Grundstücke heranzuziehen ist.
VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131