Dies deshalb, da der Verkauf des Patientenstocks auf die Ordinationsfortführung abzielt und weder eine Heilbehandlung noch ein einer Heilbehandlung zuzurechnendes Hilfsgeschäft darstellt.
BFG 09.04.2024 RV/7105211/2018 iVm. § 6 Abs 1 Z. 19 + Z 26 UStG 1994