Verkauf eines Patientenstocks – steuerpflichtige sonstige Leistung

Während Heilbehandlungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit sind, ist der Verkauf eines Patientenstocks von einem Arzt eine steuerpflichtige sonstige Leistung.

Dies deshalb, da der Verkauf des Patientenstocks auf die Ordinationsfortführung abzielt und weder eine Heilbehandlung noch ein einer Heilbehandlung zuzurechnendes Hilfsgeschäft darstellt.

BFG 09.04.2024 RV/7105211/2018 iVm. § 6 Abs 1 Z. 19 + Z 26 UStG 1994