Verdeckte Gewinnausschüttung – Verzicht auf Regressforderung

Im gegenständlichen Fall wurde eine GmbH als Bürge und Zahler für Verbindlichkeiten von zwei Schwestergesellschaften dieser GmbH in Anspruch genommen. Für die Verbindlichkeiten der zwei Schwestergesellschaften haben zwei private Liegenschaften des Gesellschafters der in Anspruch genommenen GmbH als Sicherheiten gedient.

Sohin hätte die in Anspruch genommene GmbH einen anteiligen Regressanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter aus dem Titel der als Sicherheit gegebenen Privatliegenschaften gehabt.

 

Da die in Anspruch genommene GmbH auf die Regressierung zugunsten ihres Gesellschafters verzichtet hat, wurde der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht, da ein solcher Vorgang als nicht fremdüblich bezeichnet werden kann.

 

Gegenüber einem fremden Dritten würde stets ein Regressanspruch geltend gemacht werden.

 

VwGH vom 28.08.2024, Ro 2023/15/0030