Sohin hätte die in Anspruch genommene GmbH einen anteiligen Regressanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter aus dem Titel der als Sicherheit gegebenen Privatliegenschaften gehabt.
Da die in Anspruch genommene GmbH auf die Regressierung zugunsten ihres Gesellschafters verzichtet hat, wurde der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht, da ein solcher Vorgang als nicht fremdüblich bezeichnet werden kann.
Gegenüber einem fremden Dritten würde stets ein Regressanspruch geltend gemacht werden.
VwGH vom 28.08.2024, Ro 2023/15/0030