Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Adressat eines Bescheides in einem Abgabenverfahren erst mit der Vollbeendigung der Liquidation und nicht schon mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung verliert.

Dies ist vor allem bei der Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden von Relevanz. Sohin ist eine Vollbeendigung der Liquidation erst dann gegeben, wenn sämtliche Rechtsverhältnisse (auch Steuerschulden) mit den Abgabenbehörden abgewickelt wurden.

 

Für die Unternehmereigenschaft einer GesbR im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) ist ausschlaggebend, ob diese im eigenen Namen nach außen, sohin Dritten gegenüber, in Erscheinung tritt und eine gewerbliche/freiberufliche und berufliche Tätigkeit entfaltet.

 

 

Die zivilrechtliche Rechtsform einer Personengemeinschaft ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach dem UStG 1994 sohin nicht von Relevanz.

 

VwGH vom 02.12.2024, Ro 2022/15/0009