Unfall im Stiegenhaus eines Miethauses – kein geschützter Wegunfall

Die betreffende Person verließ ihre Wohnung, um sich zu ihrer Dienststelle zu begeben und verletzte sich dabei im allgemein zugänglichen Teil des Stiegenhauses.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte das Vorliegen eines vom Unfallversicherungsschutzes umfassten geschützten Wegunfall. Laut OGH beginnt die Grenze, an der der versicherte Weg zur Dienststätte beginnt, mit der Außenfront des Wohnhauses.

 

Dies deshalb, da das Stiegenhaus im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und aus diesem Grund für ihn eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist.

 

OGH vom 11.02.2026, 10 ObS 11/26d