Unberechtigte Anfechtung einer einvernehmlichen Auflösung

Im gegenständlichen Fall hat ein Arbeitnehmer irrtümlich angenommen, dass er bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen Rückersatz seiner Ausbildungskosten leisten muss und hat deshalb einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses unter Verzicht des Arbeitgebers auf einen Ausbildungskostenrückersatz zugestimmt.

 

Hiebei liegt jedoch kein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, sondern lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum, welcher nicht zur Anfechtung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung berechtigt.

 

Auch die Mitteilung des Arbeitgebers, dass bei der Nichtzustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung durch den Arbeitnehmer, die Kündigung aufgrund erhöhter Krankenstände ausgesprochen wird, ist keine rechtswidrige Druckausübung durch den Arbeitgeber.

 

Dies deshalb, da der Arbeitgeber ohnehin jederzeit ohne Begründung eine Kündigung aussprechen kann.

 

OLG Wien vom 26.09.2025, 9 Ra 36/25t