Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) gilt jener als Leistender, der im eigenen Namen Leistungen erbringt und im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
VwGH vom 30.9.2025, Ra 2024/13/0089