Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Umsatzeinbußen eines Geschäftsraummieters, welche eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie darstellen und sämtliche Unternehmer (insbesondere die gesamte Branche) allgemein und insgesamt betreffen, dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzuordnen und einer Mietzinsminderung nicht zugänglich.
Ohne Bedeutung ist zB.: der Umstand, dass aufgrund der Pandemie weniger Touristen kommen oder das Menschen infolge von möglichen gesundheitlichen Risiken innerhalb einer Pandemie belebte Orte zum Einkaufen meiden.
Umsatzrückgänge können nur dann zu einer Mietzinsminderung führen, wenn diese die Folge einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B.: vollständiger Lockdown) sind.
OGH 19.11.2024, 2 Ob 179/24y