Umsatzeinbußen als Unternehmerrisiko

Ist der Gebrauch eines Bestandobjektes (Miet- bzw. Pachtobjektes) durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so kann ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjektes nach § 1104 ABGB führen. Ist die vertragsgemäße charakteristische Nutzung jedoch nur eingeschränkt, so kommt es gemäß § 1105 ABGB zu einer Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchseinschränkung.

Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sind Umsatzeinbußen eines Geschäftsraummieters, welche eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie darstellen und sämtliche Unternehmer (insbesondere die gesamte Branche) allgemein und insgesamt betreffen, dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzuordnen und einer Mietzinsminderung nicht zugänglich.

 

Ohne Bedeutung ist zB.: der Umstand, dass aufgrund der Pandemie weniger Touristen kommen oder das Menschen infolge von möglichen gesundheitlichen Risiken innerhalb einer Pandemie belebte Orte zum Einkaufen meiden.

 

Umsatzrückgänge können nur dann zu einer Mietzinsminderung führen, wenn diese die Folge einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B.: vollständiger Lockdown) sind.

 

OGH 19.11.2024, 2 Ob 179/24y