Umfang des erfassten Grund und Bodens bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Bei der Veräußerung einer als Hauptwohnsitz genutzten Liegenschaft (Eigenheim) im Ausmaß von ca. 3.600,00 m² wurde bei der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) der gesamte Grundanteil steuerfrei belassen. Das Finanzamt Österreich gewährte eine Befreiung jedoch nur für 1.000,00 m² des Grundanteils. Im anschließenden Beschwerdeverfahren teilte das Bundesfinanzgericht (BFG) die Rechtsmeinung des Finanzamtes Österreich und wies die Beschwerde ab. Eine Fläche von 1.000,00 m² ist deshalb steuerfrei zu belassen, da diese üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist.

In der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte der Revisionswerber aus, dass die Formulierung „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ von den örtlichen Gegebenheiten des Bauplatzes und der Größe des darauf befindlichen Gebäudes abhängig sei.

Der VwGH folgte dieser Ansicht nicht und führte aus, dass die Lage und Bebauung eines Grundstückes für die Steuerbefreiung nicht relevant sind. Der Umfang von 1.000,00 m² ist Durchschnittswert zu betrachten.

VwGH 24.04.2024, Ro 2022/15/0020