In der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte der Revisionswerber aus, dass die Formulierung „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ von den örtlichen Gegebenheiten des Bauplatzes und der Größe des darauf befindlichen Gebäudes abhängig sei.
Der VwGH folgte dieser Ansicht nicht und führte aus, dass die Lage und Bebauung eines Grundstückes für die Steuerbefreiung nicht relevant sind. Der Umfang von 1.000,00 m² ist Durchschnittswert zu betrachten.
VwGH 24.04.2024, Ro 2022/15/0020