Ein Kinderarzt zahlte an seine Ordinationsgehilfen eine steuerfreie „Infektionszulage“ im Sinne einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage) in kollektivvertraglicher Höhe aus und wurde diese steuerfreie Zahlung vom Finanzamt Österreich nicht anerkannt. Das Finanzamt Österreich war der Meinung, dass keine Tätigkeit vorliegt, welche eine Gefahrenzulage rechtfertigen würde.