Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen

Ein Kinderarzt zahlte an seine Ordinationsgehilfen eine steuerfreie „Infektionszulage“ im Sinne einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage) in kollektivvertraglicher Höhe aus und wurde diese steuerfreie Zahlung vom Finanzamt Österreich nicht anerkannt. Das Finanzamt Österreich war der Meinung, dass keine Tätigkeit vorliegt, welche eine Gefahrenzulage rechtfertigen würde.

 

 

Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte aus, dass Ordinationshilfen in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten, welche Anlaufstelle von akut kranken Patienten mit Infektionskrankheiten sind, laufend mit Gefahren konfrontiert sind, wenn nachweislich der Patientenkontakt zeitlich überwiegt.

 

Aufgrund dieser Tatsache besteht grundsätzlich der Anspruch auf eine steuerfreie Infektionszulage.

 

VwGH vom 26.11.2025, Ra 2024/15/0030