Schriftformgebot für Ausbildungs­kosten­rückersatz­vereinbarung - Unterschrift beider Parteien

Nach § 2d Abs 2 AVRAG kann eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden.

Ein Vertrag, für den das Gesetz oder der Parteiwille Schriftlichkeit bestimmen, kommt nach § 886 ABGB erst durch Unterschrift der Parteien zustande. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ und erfordert die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.

Eine Verletzung dieses Erfordernisses führt zur gänzlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung.

OGH 24.04.2024, 9 ObA 57/23g