Ein Vertrag, für den das Gesetz oder der Parteiwille Schriftlichkeit bestimmen, kommt nach § 886 ABGB erst durch Unterschrift der Parteien zustande. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ und erfordert die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
Eine Verletzung dieses Erfordernisses führt zur gänzlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung.
OGH 24.04.2024, 9 ObA 57/23g