Eine rückwirkende Krankschreibung eines Arbeitnehmers ist gesetzlich möglich, da Arztbesuche zum Beispiel auf Ordinationszeiten abgestimmt werden müssen.
Erfolgt eine Krankschreibung durch einen Arzt rückwirkend, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsverhinderung (Krankheit) schon zum rückwirkenden Zeitpunkt bestanden hat.
Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zum rückwirkenden Zeitpunkt objektiv arbeitsfähig war.
OLG Graz vom 08.05.2025, 6 Ra 14/25p, OGH vom 24.05.2023, 8 ObA 4/23f