Wird von den Kollektivvertragsparteien eine rückwirkende Erhöhung der Ist-Gehälter vereinbart, haben auch die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Dienstnehmer Anspruch auf eine entsprechende Differenzzahlung, wenn das betreffende Dienstverhältnis am Tag des Beginns der Wirksamkeit der Gehaltserhöhung noch bestanden hat.
OGH vom 13.02.2025, 9 ObA 75/24f