Rechtzeitigkeit einer Entlassung wegen Manipulation der Arbeitszeiterfassung

Wenn ein fortgesetzter Entlassungsgrund vorliegt (im gegenständlichen Fall die wiederholte Manipulation der Arbeitszeiterfassung zu Lasten des Arbeitgebers) verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht rechtzeitig ausgesprochen hat.

Laut der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) darf dieser Grundsatz der Unverzüglichkeit aber nicht überspannt werden. Lag zwischen dem Tag der letzten Manipulation des Arbeitnehmers am 01.10.2022 und dem Entlassungsgespräch am 04.10.2022 ein Wochenende und hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines persönlichen Gespräches die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben, so wurde die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen.

 

OGH vom 14.01.2025, 8 ObA 52/24s