Der Arbeitgeber kann jedoch im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, wenn
- dieses mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
- der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Eine Unvereinbarkeit mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen liegt dann vor, wenn bei Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse alle Beschäftigungen zusammen die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit übersteigen.
Ein abträgliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn das neue Arbeitsverhältnis unzumutbare Auswirkungen auf den Betrieb des ersten Arbeitgebers zur Folge hat. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer durch sein neues Arbeitsverhältnis die Pflichten seines ersten Arbeitsverhältnisses nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann oder das neue Arbeitsverhältnis dem ersten Arbeitgeber im selben Gewerbe Konkurrenz macht.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in § 7 Abs 1 AngG klargestellt wurde, dass das im AngG bestehende Konkurrenzverbot weiterhin unverändert bleibt. Die Regelungen des § 7 AngG und des § 2i AVRAG bestehen unabhängig voneinander und wird durch § 2i AVRAG nicht in das im AngG festgelegte Konkurrenzverbot eingegriffen.