Soweit der Bestandnehmer (Mieter) einen Mangel, dies nach Maßstäben eines durchschnittlich verständigen Mieters, ohne Weiteres erkennen kann oder sogar tatsächlich erkannt hat, hat der Bestandnehmer (Mieter) dem Bestandgeber (Vermieter) die Verbesserung in Form der Behebung eines den Gebrauch beeinträchtigenden Mangels zu ermöglichen.
Anders ist es im Fall der unverschuldeten Unkenntnis der Mängel. In diesem Fall stehen Mietzinsminderungsansprüche unabhängig von einer Anzeige des Mangels an den Bestandgeber (Vermieter) zu.
OGH 24.04.2024, 9 Ob 20/23s