Pauschale Reisekosten­entschädigungen - Übermittlungs­verpflichtung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 wurde klargestellt, dass pauschale Reisekostenentschädigungen mit dem Formular L 19 bzw. L 16 nur dann an das Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln sind, wenn diese Entschädigungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt werden.

Werden pauschale Reisekostenentschädigungen an Personen ausbezahlt, welche z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, entfällt die Verpflichtung der Meldung an das Finanzamt Österreich.