Ausweitung des Anwendungsbereichs der Basispauschalierung

Gemäß den Bestimmungen des § 17 EStG 1988 können bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden.

 

 

 

Verlängerung der Anwendbarkeit des Spitzensteuersatzes

Mit dem Budgetsanierungsgesetz 2025 wurde die Gültigkeit des Spitzensteuersatzes gemäß EStG 1988 in der Höhe von 55,00 % um weitere vier Jahre, sohin bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert.

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baubereich

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde im EStG 1988 die Auftraggeberhaftung im Baubereich im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung erweitert.

Wenn eine Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, haftet das auftraggebende Unternehmen bis zu einem Ausmaß von 8,00 % des Werklohnes für die vom Finanzamt Österreich einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben.